Bei einer regelmäßigen Betreuung beträgt mein Stundensatz pauschal nur : 4,00 ,- € .
Die Betreuungskosten werden im Normalfall in voller Höhe vom Jugendamt/Amt für Kindertagespflege übernommen (Ausnahme Stadt Aachen, Stadt Düren) !
Darin enthalten sind die Kosten für alle Mahlzeiten und Getränke für die Kinder (exclusive Milchpulver und Fertiggläschen), sowie anfallende Kosten für Bastel- und Spielmaterial, Versicherungen und Steuern !
Die pauschalen Betreuungskosten pro Monat berechnen sich folgendermaßen :
Betreuungstage pro Woche x 52, : 12 Monate, x Betreuungsstunden pro Tag, x 4,00,- €
Überstunden und Betreuungszeiten unter 10 Wochenstunden werden mit 5,00,- €/Stunde berechnet.
Übernachtungen von 19:00 Uhr bis ca. 9:30 Uhr, inclusive Abendbrot + Frühstück : 50,-€ /pauschal.
Beim Jugendamt Eschweiler (Amt für Kindertagespflege / Frau Henn, Ruf : 02403 / 71-707) und der Agentur für Arbeit (wärend einer Ausbildung oder Umschulung)
sollten sie frühzeitig einen Antrag auf Kindertagespflege stellen. Für Stolberger Eltern ist das SKF-Stolberg (Frau Korklin, Ruf : 02402 / 951640) zuständig.
Die Elternbeiträge werden an das Jugendamt bezahlt, dieses wiederum entlohnt die Tagesmütter (nur bei vorliegender Pflegeerlaubnis !) .
Seit dem neuen Kinderfördergesetz lohnt sich solch ein Antrag für alle arbeitenden / arbeitssuchenden Eltern, solange die wöchentliche Betreuung nicht unter 15 Stunden liegt !
Elternbeitragstabelle (zur Zeit):
Stundenbudget
Jahreseinkommen
15 bis 25 Stunden
bis 35 Stunden
bis 45 Stunden
bis 18.000,00 €
0 €
0€
0€
bis 25.000,00 €
25,00 €
28,00 €
48,00 €
bis 37.000,00 €
42,00 €
47,00 €
80,00 €
bis 49.000,00 €
70,00 €
78,00 €
131,00 €
bis 62.000,00 €
109,00 €
122,00 €
201,00 €
bis 73.000,00 €
144,00 €
162,00 €
265,00 €
über 73.000,00 €
189,00 €
210,00 €
343,00 €
Wichtig :Elternbeiträge für Geschwisterkinder entfallen, wenn ein Kind bereits in einer Tagesbetreuung betreut wird, egal ob durch Kindergarten, Hort oder Tagesmutter !
Die Betreuungskosten/Elternbeiträge werden bis zu 2/3 durch die Steuererklärung erstattet !
- Vorteile für Arbeitgeber : Zuschüsse zu den Betreuungskosten ! :
Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter/innen unterstützen, in dem sie die Kinderbetreuungskosten übernehmern oder zumindest Zuschüsse zur Kinderbetreuung zahlen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Leistungen für die Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei.
Die Voraussetzungen sind (Lohnsteuerrichtlinie R 21a):
* die betreuten Kinder sind noch nicht schulpflichtig
* die Betreuung erfolgt in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.
Als "vergleichbare Einrichtung" in diesem Sinn gilt auch eine Tagesmutter/ein Tagesvater. Allerdings genügt eine alleinige Betreuung zu Hause z.B. durch Kinderfrauen nicht.
Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder. Zusätzlich heißt, dass die Leistung zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt werden muss; eine Gehaltsumwandlung (Lohn in steuerfreien Zuschuss) ist nicht möglich.
Leistungen des Arbeitgebers für die Vermittlung sind nicht steuerfrei.
Der Vorteil eines solchen Zuschusses besteht u.a. darin, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber für diese Leistung Steuern und Sozialabgaben entrichten müssen. Der Arbeitgeber kann die Ausgaben zudem gewinnmindernd als Betriebsausgaben absetzen.
Für Arbeitnehmer mit Kindern ein hilfreicher und guter Anreiz, wieder in ihren Job zurückzukehren und auch längerfristig bei diesem (familienfreundlichen) Arbeitgeber zu bleiben.